Transparenzverordnung

Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten
 

Die EU Transparenzverordnung hat unter anderem das Ziel eine nachhaltige Anlage von Versicherungsanlageprodukten 

zu unterstützen. Die sogenannten ESG-Kriterien.

Was sind die sogenannten ESG-Kriterien (Nachhaltigkeitsrisiken)?

Als Nachhaltigkeitsriskien (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen

Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

Was gibt es für Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken in den drei Bereichen?
 

  • Umwelt: In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine Trockenperiode in einer bestimmten Region. Dies könnte Pegel von Transportwegen wie Flüssen so weit sinken lassen, dass der Transport von Waren beeinträchtigt werden könnte.
  • Soziales: Im Bereich Sozialen könnten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.
  • Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind in etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.

Zu Art. 3 TVO (Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken)
Um  Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Versicherer deren zur Verfügung gestellten Informationen berücksichtigt. Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, biete ich ggf. nicht an. Im Rahmen der Beratung wird ggf. dargestellt, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeuten. Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen. Fragen dazu kann der Kunde gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Zu Art. 4 TVO (Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens)

Ich verfolge derzeit keine eigenständige Nachhaltigkeitsstrategie und nutze die von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen, um in der Beratung die Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.  Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.

(Zurzeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Anbieter lediglich bedingt erfolgen)

Vergütungspolitik (Art. 5 TVO):

Die Vergütung unterscheidet sich im Regelfall nicht, ob das empfohlene Produkt Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt. Es kann vorkommen, dass Anbieter die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen höher vergüten. Wenn dies dem Kundeninteresses nicht widerspricht, wird die höhere Vergütung angenommen.

Kölner Str. 54a  in 47805 Krefeld     

Telefon: 02151 - 39 55 85   

E-Mail: ruth.goertz-gierhartz@t-online.de

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